Ihre STEPS zur anerkannten Fachkraft in Deutschland

  1. Prüfung von Qualifikationsnachweisen: Wir prüfen kostenlos Ihre Qualifikation auf Kompatibilität mit einem deutschen Referenzberuf bzw. Abschluss und teilen Ihnen das Ergebnis mit. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf und wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen wir für die Prüfung benötigen.
  2. Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen: Wir koordinieren den Anerkennungsprozess (Prozessdauer: 2 – 3 Monate). Nach Abschluss erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid, der die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation bescheinigt. In dieser Zeit absolvieren Sie einen Online-Deutschkurs, zu dem wir Sie anmelden.
  3. Direktvermittlung: Die Anstellung erfolgt in einem Tätigkeitsbereich entsprechend Ihrer Qualifikation. Sie schließen einen direkten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Im Vorfeld vereinbaren wir ein Video-Vorstellungsgespräch, damit Sie das Unternehmen kennenlernen.
  4. Visum zur Arbeitsaufnahme: Sie erhalten von uns alle Unterlagen und Nachweise, die Sie für die Beantragung des deutschen Arbeitsvisums benötigen.
  5. Onboarding-Programm: In den ersten drei Beschäftigungsmonaten unterstützen wir Sie vor Ort – Abholung bei Anreise, Begleitung bei Behördengängen, Registrierung und Anmeldung in die Sozialversicherungen.

Prozessdauer:

Die gesamte Prozessdauer hängt maßgeblich von der Art der Qualifikation und dem Herkunftsland ab und kann zwischen 3 – 6 Monaten variieren. Falls Sie keine Anerkennung von Ihrem Bildungsabschluss benötigen, verkürzt sich die Prozessdauer auf 1-3 Monate.


Ihre Vorteile:

  • Offizielle Beschäftigung als anerkannte Fachkraft oder Spezialist in Deutschland
  • Gehalt entsprechend der Qualifikation
  • Direkter Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber
  • Deutsche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
  • Gesamter Prozess aus einer Hand
  • Voller Versicherungsschutz
  • Niederlassungserlaubnis auf Dauer möglich


Prozess-STEPS zusammengefasst:

  1. Prüfung Ihrer Qualifikationsnachweise – kostenlos und unverbindlich
  2. Anerkennungsverfahren - Berufsabschlüsse & Hochschulabschlüsse (falls notwendig)
  3. Sprachkurs - obligatorisch für mindestens drei Monate
  4. Direktvermittlung - keine Arbeitnehmerüberlassung
  5. Visum zur Arbeitsaufnahme & Einreise - auch Blaues Visum
  6. Onboarding-Programm – integrative Begleitung in den ersten drei Beschäftigungsmonaten


Onboarding Programm

In den ersten drei Beschäftigungsmonaten bieten wir für unsere Kandidaten und Arbeitgeber eine intensive Begleitung bei allen organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten an. Dazu gehören Dienstleistungen, wie:

  • Anreise – Koordination und Abholung
  • Begleitung zum Arbeitsort
  • Dolmetschen
  • Behördengänge
  • Hoteleröffnung
  • Meldewesen
  • Sozialversicherungen
Leistungen
Internationale Fachkräfte:
  • Direktvermittlung

  • Anerkennungen von Bildungsabschlüssen entsprechend dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz

  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

  • Beantragung von Visa zur Beschäftigungsaufnahme

  • Beratung hinsichtlich Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Anerkennung ausl. Bildungsabschlüsse

  • Onboarding-Programm – integrative Unterstützung

Anerkennung ausländischer Abschlüsse & Visum
  • Berufsabschlüsse

  • Hochschulabschlüsse

  • Schulabschlüsse

  • Visum zur Arbeitsaufnahme

  • Bildungsbezogene Visa

  • Anreise

 

Onboarding Programm

In den ersten drei Beschäftigungsmonaten bieten wir für unsere Kandidaten und Arbeitgeber eine intensive Begleitung bei allen organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten an. Dazu gehören Dienstleistungen, wie:

  • Anreise – Koordination und Abholung

  • Begleitung zum Arbeitsort

  • Dolmetschen

  • Behördengänge

  • Kontoeröffnung 

  • Meldewesen

  • Sozialversicherungen

Coaching
  • Berufliches Profiling

  • Bewerbungscoaching

  • Berufscoaching

UNSERE DIVISIONEN:
Hotellerie und Gastronomie
Hotellerie und Gastronomie
•Köche •Küchenhelfer •Servicekräfte •Housekeeping
Pflege & Soziales
Pflege & Soziales
•Pflegehilfskraft •Heilerziehungspflegeassistenten •Sozialassistenten •Sozialpädagogische Assistenten •Betreuungskräfte
Technik & Bau
Technik & Bau
•Industrieelektriker •Automatisierungstechniker •Anlagenbediener •Beton- und Stahlbetonbauer •Maurer •Fliesenleger •Stuckateure •Trockenbaumonteure
3064
Durchgeführte Infoveranstaltungen und Präsentationen
1521
Durchgeführte Beratungsgespräche
15
Kooperationen mit lokalen Institutionen und Unternehmen

FAQ


Was ist ein Anerkennungsverfahren?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gibt ausländischen Fachkräften das Recht, ihren Bildungsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf zu prüfen. Eine Anerkennung bedeutet somit, dass eine ausländische Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation rechtlich gleichwertig und somit in Deutschland anerkannt ist.

Welche Vorteile ergeben sich aus dem Anerkennungsverfahren?

Eine Anerkennung verschafft Vergleichbarkeit zu deutschen Bildungsabschlüssen. Demzufolge können sich ausländische Fachkräfte als anerkannte Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt positionieren.

Für wen ist das Anerkennungsverfahren geeignet?

Das Anerkennungsverfahren ist für Fachkräfte und Spezialisten geeignet, die in Ihrem Heimatland einen offiziellen Bildungsabschluss erworben haben. Die Ausbildung muss mindestens zweijährig sein.

Kann man als Fachkraft oder Spezialist aus einem Drittstaat auch ohne ein Anerkennungsverfahren in Deutschland arbeiten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Solche Voraussetzungen sind z.B. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung bei Fachkräften in nicht-reglementierten Berufen bei bestimmter Gehaltsschwelle oder z.B. Positivbewertungen der Bildungsinstitution und des Hochschulabschlusses in der ANABIN-Datenbank. Für IT-Berufe gibt es ebenfalls Ausnahmen. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.

Welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte aus Drittstaaten erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?

Ausländische Fachkräfte (Drittstaaten) benötigen neben einem anerkannten (oder teilweise anerkannten) Bildungsabschluss, einen Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (gilt nicht für Blaue-Karte) und ein entsprechendes Visum zur Beschäftigungsaufnahme.

Welche Staatsangehörigen benötigen eine Arbeitserlaubnis?

Für alle EU-Bürger sowie Bürger des EWR und der Schweiz gilt in Deutschland die „Arbeitnehmerfreizügigkeit“. Sie benötigen somit keine spezielle Arbeitserlaubnis (Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit). Drittstaatangehörige bekommen die Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde mit einem Vermerk im Aufenthaltstitel erteilt. Personen aus Drittstaaten brauchen diese Genehmigung, damit sie in Deutschland arbeiten dürfen.



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